Steueramt
Zuständig Frau Elke Steinmann
Zimmer: 101
Telefon: 09161/8885-21
E-Mail: elke.steinmann@vg-diespeck.de
Gewerbesteuer
Wenn Sie gewerbesteuerpflichtig sind, gilt:
Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (GbR, oHG etc.) fällt Gewerbesteuer an, wenn der Gewerbeertrag über 24.500 € liegt.
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, Genossenschaft etc.) müssen ab dem ersten Euro Gewerbeertrag Gewerbesteuer zahlen.
Die Gewerbesteuer ist grundsätzlich am Betriebssitz zu entrichten. Die Gewerbesteuer berechnet sich auf der Basis Ihres Gewerbeertrags über Steuermesszahl, Steuermessbetrag und Gewerbesteuerhebesatz.
Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften fällt nur Gewerbesteuer an, wenn der Freibetrag von 24.500 € überschritten wird. Für darüber hinausgehende Beträge wird eine Steuermesszahl von 3,5 % auf den verbleibenden Gewerbeertrag angewendet.
Bei Kapitalgesellschaften beträgt die Steuermesszahl 3,5 % auf den gesamten Gewerbeertrag und ergibt den Steuermessbetrag.
Die so ermittelten Steuermessbeträge werden mit dem Gewerbesteuerhebesatz, der in unseren Kommunen bei 350% liegt, multipliziert. Das Ergebnis ist die von Ihnen zu entrichtende Gewerbesteuer.
Grundsteuer
Aufgrund der Ermächtigung im Grundsteuergesetz erheben unsere Kommunen für in Ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz die Grundsteuer (Heberecht).
Die Gemeinden legen fest mit welchem Hundertsatz (Hebesatz) des Grundsteuermessbetrages die Grundsteuer vom Steuerpflichtigen (Eigentümer) zu erheben ist.
Die Höhe des Grundsteuermessbetrages setzt das zuständige Finanzamt durch die Anwendung eines Tausendsatzes auf den Einheitswert (Bemessungsgrundlage) fest.
Zugerechnet wird die Steuerpflicht immer zum 01.01. des Jahres.
Das bedeutet, dass derjenige alleiniger Steuerschuldner der Grundsteuer ist, und zwar für das gesamte Kalenderjahr, dem der Grundbesitz am 01.01. dieses Jahres zugerechnet war.
Grundsteuer A (Land- und forstwirtschaftliche Betriebe); Grundsteuer B (alle anderen Immobilien)
Gemeinde Diespeck
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Grundsteuer A = 400%
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Grundsteuer B = 400%
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Gemeinde Münchsteinach
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Grundsteuer A = 300%
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Grundsteuer B = 300%
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Gemeinde Gutenstetten
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Grundsteuer A = 400%
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Grundsteuer B = 400%
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Markt Baudenbach
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Grundsteuer A = 350%
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Grundsteuer B = 350%
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Hundesteuer
Rechtsgrundlage für deren Erhebung ist die jeweilige Hundesteuersatzung unserer Kommunen.
Steuerpflichtig ist, wer einen über vier Monate alten Hund hält.
Der Eigentümer des Hundes haftet für die Hundesteuer, auch wenn er den Hund nicht selbst hält. Die Hundesteuer ist eine unteilbare Jahressteuer und daher in voller Höhe zu entrichten, auch wenn der Hund nicht während des ganzen Jahres gehalten wird. Dauert die Hundehaltung eines über vier Monate alten Hundes weniger als drei Monate/Jahr, entsteht keine Steuerpflicht.
Die genauen Steuersätze entnehmen Sie bitte der jeweiligen Satzung:
Anmeldepflicht
Wer einen steuerpflichtigen Hund im Laufe eines Jahres erwirbt, hat dies ohne Rücksicht darauf, ob die Hundesteuer für ihn bereits entrichtet ist oder nicht, anzuzeigen. Wer einen noch nicht vier Monate alten Hund hält, muss ihn nach Erreichen des Alters von vier Monaten beim Steueramt anmelden.
Abmeldepflicht
Wird ein Hund während des Rechnungsjahres abgegeben oder getötet, oder ist er verendet oder entlaufen und nicht mehr zurückgekehrt, so muss er beim Steueramt abgemeldet werden. Über Weggabe oder Tötung sind Nachweise vorzulegen.
Wohnungswechsel
Bei Wohnungswechsel von Hundehaltern wird um Angabe der neuen Anschrift gebeten.
Veräußerung von Hunden
Der Veräußerer hat dem Steueramt Name und Anschrift des neuen Besitzers bekanntzugeben.
Ersatzhund
Wird anstelle eines verendeten oder getöteten Hundes ein Ersatzhund angeschafft, so ist dies dem Steueramt anzuzeigen.
Spendennachweise
Zuständig Frau Annett Siebenhorn
Zimmer: 103
Telefon: 09161/8885-22
E-Mail: annett.siebenhorn@vg-diespeck.de
Zuwendungen an die Gemeinde für eigene gemeinnützige Zwecke (z.B. Jugendförderung, Heimat und Kulturpflege, Seniorenbetreuung oder Bike-Park) wird selbstverständlich, wenn benötigt, ein Spendenbeleg erteilt.
Vereinfachter Spendennachweis ab 2021
Erhöhung des Spendenbetrags für den vereinfachten Spendennachweis
Spenden können als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Dem Finanzamt ist als Nachweis eine Spendenbescheinigung vorzulegen. Ohne die originale Spendenbescheinigung muss das Finanzamt Spenden nicht anerkennen.
Spendennachweis
Gemäß § 50 Abs.1 EStDV muss eine sogenannte Zuwendungsbescheinigung für Spenden im Sinne des § 10b EStG und § 34g EstG vorgelegt werden. Die Zuwendungsbestätigung muss nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt worden sein. Vereinfacht gesagt, müssen Spendenbescheinigungen für Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen und politische Parteien ausgestellt werden.
Vereinfachungsregelung
Nach § 50 Abs.4 S.1 Nr.2 EStDV war von einer Spendenbescheinigung abzusehen, wenn die Zuwendung 200 € nicht überstiegen hat. Ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung war in diesen Fällen ausreichend, um die Spende gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen.
Ab dem 01.01.2021 wird dieser Betrag auf 300 € angehoben.
Wasser- und Abwassergebühren
Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel
Deshalb wird das Wasser nach der Trinkwasserverordnung regelmäßig untersucht.
Die Wasserhärte in unseren Gemeinden liegt derzeit bei 19,0 ° dH .
Das Wasser für unsere Gemeinden beziehen wir von der Fernwasserversorgung Franken und von den Neustadtwerken in Neustadt Aisch.
Die Entsorgung des Abwassers erfolgt in der Kläranlage der jeweiligen Gemeinde.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Wasser- und Abwasserbescheide ist die jeweilige Satzung unserer Kommunen. Diesen können Sie auch die Preise für Wasser und Abwasser entnehmen.
Einmal jährlich werden die Ablesebriefe verschickt und wir bitten jeden Eigentümer uns die Zählerstände zu melden. Wenn wir keine Meldung von Ihnen erhalten, müssen wir die Verbräuche schätzen, was zu erhöhten Kosten führen kann.
Mit dem Abrechnungsbescheid werden auch die Vorauszahlungen für das neue Jahr mitgeteilt.