Achtung Terminvereinbarung erforderlich!

Für den Besuch im Pass-, Einwohnermelde-, Gewerbe-, Sozial- sowie Standesamt ist zwingend eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich! Termine können Sie ganz einfach telefonisch oder per E-Mail bei jeweiligen Ansprechpartner vereinbaren. Wir bitten um Verständnis, vielen Dank.

Einwohnermeldeamt

Zuständig Frau Maxine Schmidt
Zimmer: 007
Telefon: 09161/8885-20
E-Mail: maxine.schmidt@vg-diespeck.de

Meldewesen

Anmeldung & Ummeldung

Melden Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach Ihrem Einzug bei Ihrer Meldebehörde an, wenn

  • Sie innerhalb des Gebiets der Verwaltungsgemeinschaft Diespeck in eine neue

  • Wohnung umgezogen sind oder

  • Sie aus einer anderen Gemeinde in Deutschland neu ins Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Diespeck gezogen sind oder

  • Sie aus dem Ausland zugezogen sind.

Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.

Ausnahme von der Meldefrist

Eine Ausnahme von dieser Meldefrist (14 Tage) besteht nur dann, wenn Sie sich besuchsweise vorübergehend bis zu zwei Monate im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Diespeck aufhalten oder wenn Sie mit einer Wohnung in Deutschland angemeldet sind und Ihr Aufenthalt nicht länger als sechs Monate dauert.

Umzug eines minderjährigen Kindes

Wenn künftig nicht mehr beide Sorgeberechtigten eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind haben oder die alleinige Wohnung bzw. Hauptwohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen wechselt, ist von den Sorgeberechtigten eine Einverständniserklärung abzugeben.

Voraussetzungen

  • Persönliches Erscheinen (Vertretung möglich)

  • Sie können sich nur vor Ort anmelden oder sich durch eine andere Person vor Ort vertreten lassen. Dafür müssen Sie der anderen Person eine Vollmacht und das ausgefüllte Anmelde-Formular mitgeben. Dieses Formular müssen Sie selbst unterschreiben.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis

  • Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass für deutsche Staatsangehörige oder Nationalpass oder Passersatzpapiere für ausländische Staatsangehörige. Bitte bringen Sie alle genannten und Ihnen vorliegenden Dokumente für alle umziehenden Personen mit.

  • Personenstandsurkunde

Für Ihre erste Anmeldung ist es ggf. zusätzlich erforderlich, Personenstandsurkunden (wie z.B.: Heirats-, Geburtsurkunde) vorzulegen. Bereits vorhandene Urkunden sollten daher vorsorglich mitgebracht werden.

  • Wohnungsgeberbestätigung

  • ggf. die Einverständniserklärung des abwesenden Sorgeberechtigten und dessen Pass oder Personalausweis

Gebühren

keine

Abmeldung (Wegzug ins Ausland oder Abmeldung Nebenwohnsitz)

  • Sie geben eine Wohnung auf, weil Sie in das Ausland verziehen oder

  • Sie geben eine von mehreren Wohnungen in Deutschland auf, für die Sie angemeldet sind und die Wohnung im Verwaltungsgemeinschaftsgebiet bleibt bestehen oder

  • Sie geben eine von mehreren Wohnungen im Verwaltungsgemeinschaftsgebiet auf, für die Sie angemeldet sind

Sie müssen sich bei der Meldebehörde nur bei einem Wegzug ins Ausland abmelden oder bei der Aufgabe einer Haupt- oder Nebenwohnung, ohne dass Sie in eine andere Wohnung im Inland einziehen.

Beim Wegzug in das Ausland gilt, dass Sie aus dieser Wohnung ausziehen und dort zukünftig nicht wieder wohnen werden - befristete Auslandsaufenthalte, z.B. zu Studienzwecken bedingen keine Abmeldung.

Die Abmeldung kann im Zeitraum von 7 Tagen vor, muss aber bis 14 Tage nach dem Auszug vorgenommen werden. Sie erhalten eine Abmeldebestätigung.

Hinweis:
Wenn Sie jedoch innerhalb Deutschlands nur umziehen wollen, brauchen Sie sich lediglich bei der Meldebehörde Ihrer neuen Wohnung anmelden.

Erforderliche Unterlagen

  • Abmeldung bei der Meldebehörde Bitte schriftlich oder persönlich erledigen. Die Abmeldung kann auch auf dem Postweg erfolgen. Wenn Sie die Wohnung schriftlich abmelden, schicken Sie bitte das Formular "Abmeldung bei der Meldebehörde" ausgefüllt an das Rathaus Diespeck.

  • Bitte legen Sie eine Kopie von Ihrem Personalausweis oder Reisepass bei.

Gebühren

keine

Meldebescheinigung

Wenn Sie in der Verwaltungsgemeinschaft Diespeck gemeldet sind, können Sie hier eine Meldebescheinigung beantragen. Diese können Sie gegenüber Dritten (Behörden, Privatinstitutionen) als Nachweis Ihres Wohnsitzes verwenden.
Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

  • Familienname und frühere Namen

  • Vornamen

  • Doktorgrad

  • Ordens- und Künstlernamen

  • Geburtsdatum und -ort, bei Geburt im Ausland: Staat

  • Derzeitige Anschriften: gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung

Erweiterte Meldebescheinigung

Sollten Sie die Meldebescheinigung beispielsweise zum Zwecke der Eheschließung oder zur Vorlage bei einer Botschaft oder einem Konsulat benötigen, so handelt es sich hierbei um eine erweiterte Meldebescheinigung.
Sie können auswählen, welche der folgenden zusätzlichen Daten Sie erhalten wollen:

  • Frühere Anschriften (sofern gespeichert)

  • Einzugsdatum, Auszugsdatum, Statuswechseldatum

  • Familienstand

  • Religion

  • Geschlecht

  • Personalausweis / Pass-Daten

  • Derzeitige Staatsangehörigkeiten

  • Ankunftsnachweis (AKN)

  • Daten zum gesetzlichen Vertreter (Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geburtsdatum und Anschrift)

  • Daten zum Ehegatten bzw. Lebenspartner (Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geburtsdatum und Anschrift)

  • Daten zu minderjährigen Kindern (Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift)

Für die erweiterte Meldebescheinigung müssen Sie angeben, für welche Stelle (z.B. welche Behörde) Sie diese benötigen.
Die Gebühr für die Ausstellung einer Meldebescheinigung beträgt 5,00 Euro.
Die Gebühr für die Ausstellung einer erweiterten Meldebescheinigung beträgt 5,00 Euro.
Die Beantragung einer gebührenfreien Meldebescheinigung (z.B. für Rentenzwecke) kann persönlich durch Ihre Meldebehörde erfolgen.
Die Beantragung für eine andere Person ist nur mit schriftlicher Vollmacht möglich.

Melderegisterauskunft

Einfache Melderegisterauskunft

Wenn Sie eine Person suchen, können Sie bei der Meldebehörde, in deren Bereich die von Ihnen gesuchte Person Ihrer Kenntnis nach gewohnt hat, eine einfache Melderegisterauskunft beantragen. Wenn Sie über diese Person genügend konkrete Angaben machen können, erhalten Sie eine entsprechende Auskunft über Vor- und Familienname, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und – sofern die Person verstorben ist – diese Tatsache. Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, aufgrund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden. Sollten auf Grund Ihrer Angaben (z. B. nur Vor- und Nachname) mehrere Personen die Suchkriterien erfüllen, ist eine Auskunft nicht möglich. Gegebenenfalls wird Sie die Meldebehörde darüber unterrichten bzw. bei Ihnen nach weiteren Kriterien nachfragen (z. B. Geburtsdatum).
Eine Auskunft wird nur über aktuelle Namen und derzeitige Anschriften erteilt. Das bedeutet, wenn Sie nach der Wohnung einer von Ihnen gesuchten Person bei einer früher zuständigen Meldebehörde nachfragen, dass diese Ihnen auch eine Auskunft über die Wegzugsadresse gibt. Die Meldebehörde muss vor der Auskunftserteilung nicht bei der neuen Meldebehörde (Wegzugsadresse) nachfragen, ob die gesuchte Person dort noch wohnt. Bei mehreren Umzügen können deshalb im schriftlichen Verfahren mehrere Auskunftsersuchen notwendig sein, ehe Sie die aktuelle Anschrift einer Person erfahren.
Keine Auskunft erhalten Sie über den Geburtsnamen, frühere Namen oder das Geburtsdatum.

Erweiterte Melderegisterauskunft

Sofern Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, kann Ihnen zusätzlich zu Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und ggf. zum Versterben einer Person eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Hierüber können Sie Daten zu früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, Familienstand, derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Ein- und Auszugsdatum, Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters, des Ehegatten oder des Lebenspartners und Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat erhalten. Der Begriff des berechtigten Interesses umfasst hier jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Die betroffene Person wird von der Meldebehörde über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich unterrichtet, außer der Datenempfänger macht ein rechtliches Interesse glaubhaft, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist, dass Sie diese nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden und dies gegenüber der Meldebehörde erklären.
Für die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft müssen Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlage, möglichst genaue Angaben über die gesuchte Person
(Name, Vorname und, wenn möglich, das Geburtsdatum)
Erforderliche Unterlage: Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben. Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft gewerblich zu verwenden, ohne dass dieser Zweck bei der Anfrage angegeben wurde.

Gebühren

  • 10,80 EUR einfache Melderegisterauskunft

  • Bis zu 15,00 EUR erweiterte Melderegisterauskunft

  • nach Aufwand bei Auskünften aus dem Archiv

Gewerbeamt

Zuständig Frau Maxine Schmidt
Zimmer: 007
Telefon: 09161/8885-20
E-Mail: maxine.schmidt@vg-diespeck.de

Gewerbeanmeldung

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen selbständigen Gewerbebetrieb (Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, unselbständige Zweigstelle) mit festem Betriebssitz neu eröffnen. Das gilt auch wenn Sie Ihren Betriebssitz aus einem anderen Bundesland ins Verwaltungsgemeinschaftsgebiet verlegen.

Gemäß § 14 GewO ist bei einer Tätigkeit im stehenden Gewerbe deren

  • Beginn,

  • Veränderung (der Tätigkeit oder Betriebsstätte innerhalb des Verwaltungsgemeinschaftsgebiets) und

  • die Beendigung (der Tätigkeit oder Verlegung in eine andere Gemeinde)

anzuzeigen. Dementsprechend muss mit den bundeseinheitlichen Formularen eine Gewerbean-, -um- oder -abmeldung vorgenommen werden.

Bei einer Änderung der Rechtsform muss sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) erstattet werden.

Erforderliche Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass zur Überprüfung der Personalien
bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und den Personalausweis oder Reisepass des Vollmachtgebers, alternativ eine beglaubigte Kopie sowie den Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
Registerauszug bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen

Gebühren

25,00 Euro: bei Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung (pro Gesellschafter)

Gewerbeabmeldung

Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden,

  • wenn Sie den Betrieb des Gewerbes aufgeben oder

  • wenn Sie den Betrieb des Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegen oder

  • wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbe-Unternehmens ändern. In diesem Fall wird das Gewerbe unter der alten Rechtsform abgemeldet und unter der neuen angemeldet.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass zur Überprüfung der Personalien

  • bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und den Personalausweis oder Reisepass des Vollmachtgebers, alternativ eine beglaubigte Kopie sowie den Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten

Gebühren

25,00 Euro: bei Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung (pro Gesellschafter)

Gewerbeummeldung

Die Verlegung eines bestehenden Gewerbebetriebes innerhalb der gleichen Gemeinde sowie der Wechsel bzw. die Ausdehnung der Tätigkeiten des Gewerbes erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.

Bei Verlegung des Betriebssitz in eine andere Gemeinde/Stadt muss das Gewerbe abgemeldet und am neuen Betriebssitz wieder angemeldet werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass zur Überprüfung der Personalien

  • bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und den Personalausweis oder Reisepass des Vollmachtgebers, alternativ eine beglaubigte Kopie sowie den Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten

  • Registerauszug bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen

Gebühren

25,00 Euro: bei Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung (pro Gesellschafter)